Download!!! 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert Jugendarbeit nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Zuschüsse werden nach folgenden Förderkategorien bewilligt: a) Maßnahmen - der Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ziff.2.1), - der außerschulischen Weiterbildung (Ziff. 2.2), - der sozialen Bildung und Freizeit (Ziff. 2.3), - der wohnortnahen Ferienbetreuung in den Schulferien (Ziff. 2.4), - der internationalen Jugendbegegnung (Ziff. 2.5), - innovative modellhafte Maßnahmen der Jugendarbeit (Ziff. 2.6). b) Einzelförderung zur Vermeidung sozialer Härten (Ziff. 2.7). c) Die erstmalige Einrichtung von Jugendräumen und Anschaffung von Geräten für die Jugendarbeit (Ziff. 2.8). 1.2 Antragsberechtigt sind die gemäß § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und sonstige freie Träger der Jugendhilfe sowie spontan entstehende Gruppen nichtorganisierter Jugendlicher, sofern sie die Anforderungen des § 74 SGB VIII Abs.1 Nr. 1 bis 5 erfüllen. Antragsberechtigt sind ebenfalls die örtlichen Kommunen im Landkreis Mayen-Koblenz ohne eigenes Jugendamt. Nicht antragsberechtigt sind Schulen, Kindertagesstätten und Einzelpersonen. 1.3 Zuschüsse zu Maßnahmen werden nur für Kinder und Jugendliche sowie Heranwachsende gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz haben. 1.4 Die Mindestteilnehmerzahlen sowie die entsprechenden Altersgrenzen sind den Einzelbestimmungen zu entnehmen. Altersgrenzen gelten als eingehalten, wenn sie im laufenden Kalenderjahr erreicht werden. DieTeilnehmerzahlen beziehen sich immer auf die Gesamtteilnehmer. Zuschüsse für Maßnahmen werden ab einem Betrag von 25,-- Euro ausgezahlt (Mindestauszahlungsbetrag). 1.5 Zuschüsse für Maßnahmen im Rahmen der Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, der außerschulischen Weiterbildung sowie der sozialen Bildung und Freizeit werden nur an Träger gewährt, die ihren Sitz innerhalb der Stadt Koblenz, dem Landkreis Mayen-Koblenz oder einem der angrenzenden Landkreise haben. Die Einzelregelungen für internationale Jugendbegegnungen bleiben hiervon unberührt. Zuschüsse für innovative modellhafte Maßnahmen der Jugendarbeit können nur solche Träger erhalten, die ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz haben; Zuschüsse an Träger, die ihren Sitz außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Kreisjugendamtes haben, können gewährt werden, wenn die Maßnahme im Landkreis Mayen-Koblenz ausgerichtet wird und ein direkter Bezug zur Jugendarbeit im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz gewährleistet ist. Alle Zuschüsse nach diesen Richtlinien an Kommunale Träger werden ausschließlich an kreisangehörige Kommunen ohne eigenes Jugendamt gewährt. 1.6 Satzungsgemäße Maßnahmen und Maßnahmen, die dem organisatorischen Aufbau des Verbandes oder der Gemeinschaft dienen, z. B. Konferenzen, Tagungen, Sitzungen und Maßnahmen, die gewerblichen oder überwiegend beruflichen, wissenschaftlichen, partei-politischen, religiösen oder vereinssportlichen Charakter haben sowie Schulendtage werden nicht gefördert. 2. Einzelbestimmungen 2.1 Schulung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gefördert werden Lehrgänge, die jugendpflegerische oder jugendpolitische Themen behandeln und die der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Es werden Abendseminare, eintägige und mehrtägige Maßnahmen gefördert. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt fünf, wobei mindestens 3 Teilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz kommen müssen. Hierbei werden Teilnehmer ab dem 14. Lebensjahr berücksichtigt. Der Zuschuss wird in Form der Übernahme der pauschalierten Kosten für einen Referenten in Höhe von 60,-- Euro bei Abendseminaren und eintägigen Maßnahmen gewährt. Für jeden weiteren Tag werden 30,--Euro gewährt. 2.2 Außerschulische Weiterbildung Gefördert werden staatsbürgerliche, kulturelle, medienpädagogische und sexualpädagogische Seminare, die der außerschulischen Weiterbildung dienen. Es werden Abendseminare, eintägige und mehrtägige Maßnahmen gefördert. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt fünf, wobei mindestens 3 Teilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Mayen-Koblenz kommen müssen. Hierbei können Teilnehmer ab dem 12. bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt werden. Ziffer 2.1 letzter Absatz gilt entsprechend. 2.3 Soziale Bildung und Freizeit Gefördert werden Fahrten, Lager, Wanderungen und Freizeiten, die den Anforderungen der §§ 1 Abs. 3 in Verbindung mit 11 Abs. 1 SGB VIII entsprechen. Die Mindestdauer beträgt 2 Tage, die Förderungshöchstdauer 21 Tage. An- und Abreisetag gelten grundsätzlich als 1 Tag. An– und Abreisetag gelten als 2 Tage, wenn die Maßnahme am Anreisetag spätestens um 15:00 Uhr begonnen und am Abreisetag frühestens um 15:00 Uhr beendet wird. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 77 Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen 6 und dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 2,25 Euro. 2.4 Wohnortnahe Ferienbetreuung in den Schulferien Gefördert werden Maßnahmen ohne Übernachtung, die in den Schulferien von Rheinland-Pfalz stattfinden und am Wohnort oder in der näheren Umgebung zum Wohnort des überwiegenden Teils der Teilnehmer durchgeführt werden. Die Mindestdauer beträgt 5 Tage, die Förderungshöchstdauer 21 Tage. Das tägliche Programm muss dabei mindestens 6 Zeitstunden umfassen. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7 Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen 6 und dürfen höchstens 14 Jahre alt sein. Der Zuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 2,25 Euro. 2.5 Internationale Jugendbegegnung Gefördert werden internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland, die überwiegend gemeinschaftsbildenden Charakter haben. Im Inland werden auch die ausländischen Teilnehmer, im Ausland nur die Teilnehmer aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugend-amtes Mayen-Koblenz gefördert. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die überwiegend der Erholung, der Besichtigung, der Berufsausbildung oder der sportlichen Begegnung dienen. Die Mindestdauer beträgt 7 Tage, die Förderungshöchstdauer beträgt 15 Tage. Der An- und Abreisetag gelten zusammen als 1 Tag. Die Mindestteilnehmerzahl beträgt 7, die Förderungshöchstzahl beträgt 42 Teilnehmer. Die Teilnehmer müssen 7 und dürfen höchstens 27 Jahre alt sein. DerZuschuss beträgt pro Tag und Teilnehmer 2,25 Euro. Auf die Möglichkeiten der Förderung im Rahmen des Kinder- und Jugendplanes des Bundes wird entsprechend verwiesen. 2.6 Innovative modellhafte Maßnahmen der Jugendarbeit Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert erstmals durchgeführte innovative modellhafte Maßnahmen der Jugendarbeit. Die Förderung kann in der Regel bis zur Hälfte der Projektkosten betragen. Personalkosten des Veranstalters können nicht in die Förderung einbezogen werden. DieZuwendungsempfänger haben angemessene finanzielle Eigenleistungen zu erbringen. Die Förderung durch den Landkreis Mayen-Koblenz wird davon abhängig gemacht, dass sich die örtlichen Kommunen ebenfalls in angemessener Höhe an den Gesamtkosten beteiligen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf eine Beteiligung der örtlichen Kommunen verzichtet werden. • Gefördert werden grundsätzlich: • Projekte der Mädchen- und Jungenarbeit, die zur Stärkung der Identität und Chancengleichheit beitragen, • Projekte, die eine aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an gesellschaftlichen und politischen Entscheidungs- und Gestaltungsprozessen unterstützen, • Projekte, die sich gegen Gewalt, Extremismus und Rassismus wenden, • Projekte, die ökologisches Bewusstsein schaffen bzw. verstärken und damit einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz leisten. 2.7 Einzelförderung zur Vermeidung sozialer Härten (bei Maßnahmen der Ziffern 2.3 bis 2.5) Gefördert werden Kinder und Jugendliche, die an Maßnahmen freier Träger teilnehmen, die den Anforderungen der §§ 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 3 Ziff. 5 SGB VIII entsprechen. Für Kinder und Jugendliche aus einkommensschwachen Familien kann auf Antrag eine Förderung bis zu einem Betrag in Höhe von 50 % des Teilnehmerbeitrages erfolgen. Die höchstmögliche Förderung pro Kind oder Jugendlichem und Kalenderjahr beträgt 200,-- Euro.. Antragsberechtigt sind sowohl Familien, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beziehen als auch sonstige Familien mit geringem Einkommen. Für die Ermittlung der Einkommensgrenze gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 bis 85, 87, 88 des SGB XII. Wird die Einkommensgrenze überschritten, erfolgt eine entsprechende Kürzung der Förderung um den übersteigenden Betrag. Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt unmittelbar an den Veranstalter der Maßnahme, nach dem dieser die Teilnahme des Kindes oder des Jugendlichen schriftlich bestätigt hat. 2.8 Erstmalige Einrichtung von Jugendräumen und Anschaffung von Geräten für die Jugendarbeit 2.8.1 Der Landkreis Mayen-Koblenz fördert die erstmalige Einrichtung von Jugendräumen. Bedarf und Standort sind unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung zwischen dem Träger und dem Kreisjugendamt festzulegen. Der Zuschuss beträgt je Jugendraum 260,-- Euro. Die Förderung durch den Landkreis Mayen-Koblenz wird davon abhängig gemacht, dass sich die örtlichen Kommunen in angemessener Höhe an den Gesamtkosten beteiligen. Sollte der Betrieb eines Jugendraumes länger als 5 Jahre ruhen, kann eine erneute Förderung nach vorgenannter Maßgabe erfolgen. 2.8.2 Die Anschaffung von Geräten, die ausschließlich zur Durchführung von Lagern, Fahrten und Freizeiten (z. B. Zelte) dienen, fördert der Landkreis Mayen-Koblenz in Höhe von 20 % der förderungsfähigen Kosten, höchstens jedoch in Höhe von 260,-- Euro pro Haushaltsjahr. Die förderungsfähigen Kosten müssen mindestens 260,-- Euro betragen. Die örtlichen Kommunen sollen sich in angemessener Höhe an den Kosten beteiligen. 3. Förderung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.3 oder 2.5 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen u. Mitarbeiter über 27 Jahre mitgefördert werden, und zwar für je 7 Teilnehmer eine ehrenamtliche Kraft. Bei Maßnahmen gemäß Ziffer 2.4 können ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab 16 Jahren mitgefördert werden und zwar für je 7 Teilnehmer eine ehrenamtliche Kraft. Bei Maßnahmen gemäß den Ziffern 2.3 bis 2.5 kann für je zwei schwerbehinderte Teilnehmer eine ehrenamtliche Kraft mitgefördert werden. 4. Integrative Maßnahmen Nehmen Schwerbehinderte an Veranstaltungen teil, werden für sie die doppelten Tagessätze gewährt. 5. Beratung Die Fachkräfte der Jugendförderung des Kreisjugendamtes beraten die freien Träger der Jugendhilfe sowie spontan entstehende Gruppen nichtorganisierter Jugendlicher und die örtlichen Kommunen kostenfrei in allen Angelegenheiten der Jugendarbeit. 6. Verfahrensbestimmungen Über die Anträge entscheidet die Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen dieser Richtlinien. Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet im Einzelfall der Jugendhilfeausschuss. Zuschussanträge für Maßnahmen nach den Ziffern 2.1 bis 2.5 sind spätestens 2 Monate nach ihrer Durchführung (maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels) mit dem Veranstaltungsprogramm beim Kreisjugend amt einzureichen. Haben schwerbehinderte junge Menschen an einer Maßnahme teilgenommen, bestätigt der Antragsteller, dass der Schwerbehindertenausweis vorgelegen hat oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erhöhten Förderung auf andere Weise glaubhaft gemacht wurden. Zuschüsse für Maßnahmen nach Ziffer 2.6 werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie vor Beginn beantragt und bewilligt worden sind. Dem Antrag sind beizufügen: - Projektbeschreibung, - Kosten- und Finanzierungsplan. Zuschüsse für Maßnahmen nach Ziffer 2.8 werden grundsätzlich nur gewährt, wenn sie vor Beginn der Maßnahme oder der Anschaffung beantragt und bewilligt worden sind. Dem Antrag sind beizufügen: - Schriftliche Begründung über die Notwendigkeit der geplanten Einrichtung bzw. Anschaffung, - Kosten- und Finanzierungsplan mit Angabe der Eigenleistung. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Ziffer 2.8 werden nach Vorlage der Rechnungsbelege ausgezahlt. Zuschüsse nach diesen Richtlinien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn - diese nicht zweckentsprechend verwendet wurden, - sich herausstellt, dass die Angaben im Antrag oder in den Unterlagen nicht der Wahrheit entsprechen, - trotz Aufforderung binnen einer gesetzten Frist eine ordnungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann. 7. Schlussbestimmungen 7.1 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. 7.2 Über die Änderung der Richtlinien entscheidet der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Mayen-Koblenz. 7.3 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft. 7.4 Die bisher geltenden Richtlinien treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. |